Satzung des Schwimmclub Westerbach Eschborn e.V.
§1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Schwimmclub Westerbach Eschborn e.V. (SCWE)
Er hat seinen Sitz in Eschborn und ist im Vereinsregister eingetragen.
§2: Zweck und Aufgaben
- Der SCW Eschborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steürbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient auf der Grundlage
des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit der körperlichen
Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen.
Er will insbesondere seine Mitglieder
- durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen
und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen.
- durch
die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander
verbinden,
- über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze
des Sports auf breitester Ebene volkstümlicher Grundlage
zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der
Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei
in ganz besonderem Maße
eine sorgfältige körperliche und geistig-sittliche
Erziehung zuteil werden.
- Der SCW Eschborn erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschat im
Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder
vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner
Fachverbände an.
- Der SCW Eschborn ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen
begünstigt werden.
- Der SCWE dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und
der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich
der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch
Leibesübungen.
Er will insbesondere seine Mitglieder
- durch Pflege des Sports nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich
und sittlich kräftigen.
- durch die Pflege der Kameradschaft und
Freundschaft miteinander verbinden,
- über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze
des Sports auf breitester Ebene volkstümlicher Grundlage
zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der
Volksgesundheit zusammenführen.
Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine
sorgfältige
körperliche und geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.
- Der SCWE erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund
Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos
die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände
an.
§3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr
beginnt jeweils am 1.Januar und endet am 31. Dezember des laufenden
Jahres.
§4: Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendmitglieder
- fördernde Mitglieder
- Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind,
die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos
die Satzung des Vereins anzürkennen.
- Zu Ehrenmitgliedern können
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur
solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des
Vereins sind.
- Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben,
wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag
unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden
sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung
auch Wettkämpfen teilnimmt.
Jugendliche von 14-18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler
bis 14 Jahren in einer Schülergemeinschaft zusammengefasst.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet
der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand
ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung
bestehen, abhängig zu machen.
Bei der Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
- durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären
ist. Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für ein Jahr.
- durch Streichung aus dem ;Mitgliederverzeichnis, wenn ein
Mitglied:
- drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge
in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
- sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllt hat;
- Durch Ausschluss ( siehe §10, Ziffer 2).
§7: Mitgliedschaftsrechte
- Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und
an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts
mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben,
sind sie auch wählbar.
- Jugendliche bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung
kein Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die
Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes,
eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder
Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht
das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
- Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger
als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand
bleibt, bis zur Erfüllung.
§8:
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten
Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und
Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt
Folge zu leisten,
- die Beiträge pünktlich zu zahlen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
- auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest
eines Arztes vorzulegen.
§9:
Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Schüler,
Studenten und Soldaten über 18 Jahren können auf Antrag
des Mitglieds und mit Zustimmung des Vorstands auch über das
18. Lebensjahr hinaus in der Beitragsgruppe für Jugendliche
belassen werden.
- Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss
einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für
Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben
dienen.
§10: Strafen
- Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb,
können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
- Warnung
- Geldbuße
- Verweis
- Sperre.
- Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden,
und zwar:
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
- wegen Handlungen oder ihrer Unterlassung, die sich gegen
den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken
und die um besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen
der Vereinsorgane und
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereins. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides
das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines
Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung
endgültig
ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied
von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird,
ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet,
alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände,
Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§11: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§12)
- die Mitgliederversammlung (§13)
§12: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand,
Dem erweiterten Vorstand.
Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1.
Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer und Schriftführer
Dem
erweiterten Vorstand gehören an:
Pressewart,
Sportwart, Vereinsjugendwart, 2. Kassierer und 4 Beisitzer.
- Vorstand im Sinne
von §26BGB ist der geschäftsführende
Vorstand. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
können gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes
können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen
vertreten lassen.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung
der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich
zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen
vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt
sein. Ausgabe, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt
werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt
sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für
jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
- Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen
und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über
die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind
nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich
in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss
auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes
unter genaür Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt
werden.
- Der Vorstand bleibt so lande im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist.
- Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden (vgl. §15).
- Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der
Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig bis zur vollen
Zahl der Vorstandsmitglieder ergänzen.
§13: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch
den Vorstand einzuberufende Versammlung aller Mitglieder. Sie ist
oberstes Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll
bis spätestens zum 15.03. eines jeden Jahres einberufen werden.
Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen,
und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten
muss:
- Jahresbericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung
für die einzelnen Geschäftsjahre,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahlen (Kassenprüfer).
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und
Anträge der Mitglieder, die spätestens 1 Woche vor
dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich
eingereicht worden sein müssen,
- Bestätigung der Abteilungsleiter.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch
den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins
liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens
20 Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt
wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann
spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche
vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
- In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wahlen
erfolgen durch Handaufheben, wenn nur 1 Kandidat zur Verfügung
steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr
Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
Mitlieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind,
können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern
zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen
und ihre Ergebnisse bekannt- zugeben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen,
das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben
ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn
zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls unterschreiben.
§14: Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt
werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und
Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen
sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§15: Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins
Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse
ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein
anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§16: Sportabteilung
- Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in
Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter,
der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt
wird und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss,
geleitet.
Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung
der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
- Sind mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die
Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Sportwartes
zusammen.
- Der Sportwart vertritt die Abteilung im Vorstand. Beschlüsse
des Sportausschusses bedürfen vor Ihrer Ausführung der
Zustimmung des Vorstandes.
§17: Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen
Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung,
die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird.
Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern
bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmänner
bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§18: Ehrungen
- Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann
ein Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied
des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine Vierfünftel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung
der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung
ausgesprochen werden.
- Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste
um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch
den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für
den Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder
aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen
Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
- Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
§19: Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§20: Verwaltungsausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§21:
Auflösung
Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder die Änderung
des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand
oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung
mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder
entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer
Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge
und ihrer Begründung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes bzw. bei Wegfall steürbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Eschborn, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Letzte Änderung am 31.03.2004
Der Vorstand
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